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RLV-Bescheid: Wann sich Widerspruch lohnt

Autor: Rainer Kuhlen

Fordern Sie nachvollziehbare Begründungen ein, falls die Abrechnung unschlüssig ist. Fordern Sie nachvollziehbare Begründungen ein, falls die Abrechnung unschlüssig ist. © Giulio_Fornasar – stock.adobe.com

Die Regelleistungsvolumina (RLV) haben die KV-Honorar-Abrechnung nicht durchschaubarer gemacht. Im Gegenteil: Neue Intransparenz bietet Anlässe für Rückfragen und Widersprüche gegen die Bescheide, wie Fachanwalt Rainer Kuhlen aufzeigt.

Die im RLV- und QZV-Zuweisungsbescheid angegebene RLV-relevante Fallzahl für das aktuelle Quartal richtet sich nach den Fallzahlen des Vorjahresquartals. Das ist sinnvoll, weil dem Arzt vor Beginn des Abrechnungsquartals bekannt sein soll, wie hoch das von ihm abrechenbare Honorarvolumen ist.

Die RLV-relevante Fallzahl ergibt sich aus den kurativ-ambulanten Behand­lungsfällen. Ausgenommen sind Fälle im organisierten Notdienst und Überweisungen, bei denen nur Probeuntersuchungen oder Befundungen von dokumentierten Untersuchungsergebnissen stattfinden, sowie Fälle, in denen Ärzte lediglich Leistungen abgerechnet haben, die nicht dem RLV unterliegen.

In nahezu allen KVen sind jedoch die in…

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