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Rückstellungen für unwirtschaftliche Verordnungen!

Autor: Anke Thomas, Foto: bilderbox

Rückstellungen für zukünftige Verbindlichkeiten - sprich Regresse - bilden und damit Steuervorteile sichern: Geht das?

Dürfen Ärzte, wenn sie ihr Arzneimittelbudget aller Voraussicht nach überschritten haben, Rückstellungen für zu erwartenden Rückzahlungen bilden, um Steuervorteile zu realisieren?


Mit dieser Frage beschäftigte sich das Finanzgericht Bremen. Im zu entscheidenden Fall hatte eine Gemeinschaftspraxis mit zwei Ärzten Rückstellungen für künftige Regressrisiken in ihrer Bilanz gebildet.


Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen sind nämlich Rückstellungen für zukünftige Verbindlichkeiten erlaubt, macht die auf Ärzte spezialisierte Steuerberaterkanzlei Wilms und Partner aus Düsseldorf in ihrer aktuellen Mandanteninformation aufmerksam.

Rückstellungsansprüche bei unwirtschaftlicher Verordnungsweise?

Ob…

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