Rupft mich die Steuer?
Antwort von Dr. Wolfgang Scheuffler,
Fachanwalt für Steuerrecht,
München:
Unter der Voraussetzung der Auflösung sämtlicher stiller Reserven ist eine Steuervergünstigung möglich. Die Tarifbegünstigung kann der Senior auch dann in Anspruch nehmen, wenn der Junior den Gegenwert für die 50%ige Beteiligung nicht ins Praxis-, sondern ins Privatvermögen des Seniors zahlt (BFH vom 21.9.2000 - Az.: IV R 54/99). Da aber der Senior mit 50 % beteiligt bleibt, kann er eine Tarifbegünstigung nur für die eine Hälfte des Veräußerungsgewinnes in Anspruch nehmen, weil hinsichtlich der anderen quasi eine Veräußerung an ihn selbst gegeben ist (so seit 1.1.1995 nach § 16 Abs. 2 S. 3 EStG und § 24 Abs. 3 S…
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