Anzeige

Schlechte Helferin leichter kündigen!

Autor: Matthias Litzel, Rechtsanwalt, Frankfurt!

Seit dem 1. April können auch große Praxen mit mehr als fünf Kräften die Leistungsträgerinnen unter den Helferinnen aus der Sozialauswahl nach dem Kündigungsschutzgesetz heraushalten. Im Falle einer Kündigung können also die guten Kräfte auf jeden Fall behalten werden. Details erläutert Matthias Litzel, Rechtsanwalt aus Frankfurt am Main.

Prinzipiell gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht, wenn regelmäßig fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sind es mehr, muss im Kündigungsfall u.a. eine Sozialauswahl getroffen werden. Zum 1. April 2004 gab es diesbezüglich wesentliche Änderungen: Für die Sozialauswahl nach dem KSchG können nämlich Arbeitnehmer in die Sozialauswahl nicht einbezogen werden (können also aus einer betriebsbedingten Kündigung herausgehalten werden), wenn ihre Weiterbeschäftigung schlicht im betrieblichen Interesse liegt.

Leistungsträger dürfen bleiben

Der Arbeitgeber kann also alle aus seiner Sicht generell leistungsstarken und qualifizierten Mitarbeiter im Betrieb behalten. Nur die…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.