Schlösser austauschen?
Antwort von Wolfgang Diede,
Rechtsanwalt,
Wiesbaden:
Vom Grundsatz her ist von Folgendem auszugehen: Die Juristen unterscheiden zwischen Eigentum und Besitz. Besitz bedeutet die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache zu haben. Durch einen Mietvertrag überträgt der Eigentümer die Besitzrechte an der Sache an den Mieter. Entsprechend hat der Mieter das alleinige Recht zur tatsächlichen Sachherrschaft der Sache. Entsprechend steht es ausschließlich dem Mieter zu, die Schlüssel für die Mieträume zu besitzen. Unter diesem Gesichtspunkt steht es auch dem Mieter völlig frei, die Schlüssel zu seiner Wohnung oder zu seiner Praxis auszuwechseln. Jedoch sollte man den Vermieter jeweils über diese…
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