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Schon Kündigungsschutz

Autor: det

Anerkannte Schwerbehinderte dürfen nur mit

 

Zustimmung der sog. Hauptfürsorgestelle gekündigt werden. Ein Kündigungsverbot gilt aber auch schon, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber vor der Kündigung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung und die geplante Antragstellung als Schwerbehinderter informiert hat. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.

Der Kläger war seit 1997 als Kraftfahrer beim Beklagten als dessen einziger Arbeitnehmer beschäftigt. Seit Mai 1999 war er ununterbrochen arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 21.Oktober 1999 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. November 1999, nachdem ihn der Kläger über einen weiteren bevorstehenden Krankenhausaufenthalt unterrichtet hatte. Der Kläger beantragte am 28. Oktober 1999 beim Versorgungsamt seine Anerkennung als Schwerbehinderter, wovon er den Beklagten am gleichen Tage unterrichtete. Am 25. November 1999 erkannte das Versorgungsamt eine Behinderung des Klägers mit einem Grad von 100 rückwirkend ab dem 16. Mai 1999 an.


Der Kläger hat mit seiner Kündigungsschutzklage…

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