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Schweigepflicht schützt Privathonorar vor Zwangsvollstreckung?

Autor: Florian Gritschneder

Eine klamme Ärztin verweigerte nach eidesstattlicher Erklärung die Auskunft über die Umsätze mit Privatpatienten und berief sich auf die Schweigepflicht. Landgericht und Bundesgerichtshof ließen ihr das nicht ganz durchgehen.

Eine Gläubigerin hatte bei Gericht die Zwangsvollstreckung über einen (Teil-)Betrag von 25 000 Euro bei einer niedergelassenen Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie beantragt. Die Ärztin gab eine eidesstattliche Versicherung über ihr Vermögen ab (früher: Offenbarungseid). Doch die Gläubigerin verlangte auch Auskunft über Daten der Privatpatienten, welche die Ärztin im Lauf des letzten Jahres behandelt hatte, und die dabei erreichten Umsätze. Das lehnte die Schuldnerin ab; sie pochte auf ihre ärztliche Schweigepflicht. Damit kam sie nur teilweise durch.


Das Landgericht beschränkte ihre Auskunftspflicht auf Privatpatienten, die eine Rechnung aus den letzten zwölf Monaten noch nicht…

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