Schweigepflicht verletzt?
Antwort von Professor Dr. Gerhard H. Schlund, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München:
Wenn Dr. Ullmann vom Anwalt der Tochter seiner ehemaligen Patientin vor Gericht zitiert wird, um als Zeuge über deren Betreuungsleistungen (ihrer Mutter gegenüber) Angaben zu machen, dann hat er diese Kenntnis nicht kraft seiner beruflichen Eigenschaft als Arzt erlangt, sondern rein zufällig bei der Ausübung seines Arztberufes. Die von ihm bei seinen Besuchen im Hause der alten Dame gemachten Feststellungen sind damit nicht von der ärztlichen Verschwiegenheitsverpflichtung im Sinne von Paragraph 203 StGB mitumfaßt.
Anders sieht es aus, wenn der Arzt vor Gericht Aussagen über die medizinisch…
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