So geht Besuch immer neben GOÄ-Nr. 100
Wie berichtet, besteht das Problem darin, dass die Bundesärztekammer (BÄK) in einer Abrechnungsempfehlung den Besuch neben der Leichenschau nach GOÄ-Nr. 100 nur dann für abrechenbar hält, wenn bei Anforderung noch nicht eindeutig klar ist, ob der Betreffende verstorben ist oder nicht. Unterinstanzliche Gerichte auf Amtsgerichtsebene haben ein Nebeneinander von GOÄ-Nr. 50 und Nr. 100 abgelehnt, höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es nicht. Das Argument für die Ablehnung: Im Besuch nach Nr. 50 sind eine Beratung und eine <ls />symptombezogene Untersuchung mit drin. Einen Toten kann man ja nun nicht beraten, und weil die Nr. 100 die Untersuchung des Toten umfasst, wäre der Arzt für diesen…
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