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So geht Besuch immer neben GOÄ-Nr. 100

Autor: det

In MT Nr. 10 hatten wir das Streitthema „Abrechnung Besuch neben Leichenschau“ beleuchtet. Hier der Lösungsvorschlag eines Kollegen, den er mit seiner Kammer abgestimmt hat und auch im Alltag umsetzt.

Wie berichtet, besteht das Problem darin, dass die Bundesärztekammer (BÄK) in einer Abrechnungsempfehlung den Besuch neben der Leichenschau nach GOÄ-Nr. 100 nur dann für abrechenbar hält, wenn bei Anforderung noch nicht eindeutig klar ist, ob der Betreffende verstorben ist oder nicht. Unterinstanzliche Gerichte auf Amtsgerichtsebene haben ein Nebeneinander von GOÄ-Nr. 50 und Nr. 100 abgelehnt, höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es nicht. Das Argument für die Ablehnung: Im Besuch nach Nr. 50 sind eine Beratung und eine <ls />symptombezogene Untersuchung mit drin. Einen Toten kann man ja nun nicht beraten, und weil die Nr. 100 die Untersuchung des Toten umfasst, wäre der Arzt für diesen…

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