So kooperieren Klinik und Arzt ohne Schmiergeldverdacht
Rechtlich nicht zu beanstanden sind vertragliche Vereinbarungen für eine Integrierten Versorgung (IV), an denen eine Krankenkasse ja direkt vertraglich beteiligt ist.
Problematisch sind dagegen Vereinbarungen nur zwischen Krankenhaus und niedergelassenem Arzt, die eine Vergütung für bestimmte Leistungen vorsehen. Insbesondere dann, wenn der Vertragsarzt die vereinbarte Leistung – ohne Mitwirken der Klinik – problemlos selbst erbringen könnte. Gleiches gilt, wenn die Klinik eine solche Leistung einfacher und schneller selbst vorgenommen hätte. In solchen Fällen ist der Verdacht einer versteckten Fangprämie nur schwer zu widerlegen. Denkbar wäre dagegen eine vertragliche Regelung im Rahmen des…
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