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Steuerfreibetrag in Gefahr?

Frage von Dr. Ingrid Zimmermann,
Augenärztin,
Hannover:

Ich habe meine Praxis verkauft. Um den steuerlichen Freibetrag von 100 000 DM nicht zu gefährden, empfiehlt mein Steuerberater, gar nicht mehr zu arbeiten, auch könnte ich Kongressreisen nicht mehr steuerlich geltend machen, da ich nicht mehr tätig bin. Ich will mich aber fortbilden und gelegentlich Praxisvertretungen machen und eventuell auch gutachterlich tätig sein. Ist Fachliteratur auch mein Privatvergnügen? Ebenso Beiträge für den Berufsverband usw.? Wie hoch sind die Einkommensgrenzen und sind sie nur bei einer Tätigkeit als Augenarzt anzusetzen? Kann ich beratend in einem Gesundheitsladen dazuverdienen?

Antwort von Dr. Wolfgang Scheuffler,
Rechtsanwalt,
München:

Auch nach der Praxisabgabe darf der Arzt/die Ärztin noch selbstständig unter der Voraussetzung tätig sein, dass der Honorarumsatz aus selbstständiger Tätigkeit unterhalb von 10 % des durchschnittlichen Honorarumsatzes in den letzten drei vollen Kalenderjahren vor der Praxisabgabe liegt. Oftmals wird eine derartige Mini-Praxis im Einvernehmen mit dem Praxisübernehmer in den bisherigen Räumen ausgeübt, um auch nach der Praxisabgabe noch lieb gewordene Privatpatienten behandeln zu können.

Selbstständige Tätigkeit heißt, dass das Praxisschild, in der Regel mit dem Hinwies "nur privat", neben dem Schild des Praxisübernehmers ("alle…

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