Steuerfreibetrag in Gefahr?
Antwort von Dr. Wolfgang Scheuffler,
Rechtsanwalt,
München:
Auch nach der Praxisabgabe darf der Arzt/die Ärztin noch selbstständig unter der Voraussetzung tätig sein, dass der Honorarumsatz aus selbstständiger Tätigkeit unterhalb von 10 % des durchschnittlichen Honorarumsatzes in den letzten drei vollen Kalenderjahren vor der Praxisabgabe liegt. Oftmals wird eine derartige Mini-Praxis im Einvernehmen mit dem Praxisübernehmer in den bisherigen Räumen ausgeübt, um auch nach der Praxisabgabe noch lieb gewordene Privatpatienten behandeln zu können.
Selbstständige Tätigkeit heißt, dass das Praxisschild, in der Regel mit dem Hinwies "nur privat", neben dem Schild des Praxisübernehmers ("alle…
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