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Teure Helferin beliebig kündigen?

Autor: det

Viele Ärzte müssen eine Kündigung nicht begründen und keine Sozialauswahl gemäß Kündigungsschutzgesetz

 

treffen, da sie bis fünf Kräfte haben. Die Kündigung kann aber gegen Treu und Glauben verstoßen und unwirksam sein, wenn sie eine sozial besonders schutzbedürftige Helferin trifft.

Bei Kleinbetrieben, in denen fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, muss eine ordentliche Kündigung nicht im Sinne des KSchG mit einer Begründung versehen sein. Die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer im Kleinbetrieb kann jedoch nach § 242 BGB (Treu und Glauben) unwirksam sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bekräftigt und setzt damit seine Rechtsprechung von 2001 fort (Urteil vom 21. Februar 2001, Az.: 2 AZR 15/00, BAGE 97, 92).

Stützt sich der Arbeitgeber des Kleinbetriebs auf betriebliche Umstände und kommt eine Auswahl zwischen mehreren Arbeitnehmern in Betracht, so ist die Kündigung rechtsmissbräuchlich und deshalb nach § 242 BGB unwirksam, wenn schon auf den…

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