Trostpflaster vom Fiskus
Schäden, die ein Steuerpflichtiger an seinem Privatvermögen durch ein unabwendbares Ereignis erleidet, stellen außergewöhnliche Belastungen dar (§ 33 EStG). Diese sind immer dann anzunehmen, wenn Naturkatastrophen von erheblichem Ausmaß an Hausrat und privat genutzten Häusern und Wohnungen unvorhersehbare Schäden verursachen. Hier sind die Kosten der Schadensbeseitigung wie z.B. die Kosten von Aufräumarbeiten, Instandsetzungskosten an Häusern und Kosten für etwaige Ersatzunterbringung als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung absetzbar.
Schäden dokumentieren, Belege sammeln
Erforderlich sind die genaue Dokumentation des Schadens durch Fotos, Gutachten und eine detaillierte…
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