Verkäuflich: Zwei halbe Zulassungen?
Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt, Diplomkaufmann,
öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Arztpraxen,
München:
Die Veräußerung einer Zulassung im gesperrten Gebiet (§ 101 Abs. 1 Nr SGB V) ist nach § 103 Abs. 4 SGB V nicht möglich. Veräußerbar ist nur eine fortführungsfähige und lebensfähige Praxis (ideeller Wert und Sachwert), womit die vertragsärztliche Zulassung untrennbar verbunden ist. Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zum 1. Januar 2007 wurde es möglich, auch teilzugelassen an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen (§ 19 a Abs. 2 Ärzte-ZV).
Ob eine solche Teilzulassung auch gem. § 103 Abs. 4 SGB V an einen Nachfolger übertragbar ist, war…
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