Verordnen ohne Regressrisiko?
Isabel Kuhlen,
Rechtsanwältin und Apothekerin,
Mönchengladbach:
Die Heilmittelrichtlinien regeln u.a., wie bei der Erstverordnung sowie bei Folgeverordnungen von Heilmitteln zu verfahren ist. Folgeverordnungen im sog. „Regelfall“ können nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs „bis zur Erreichung der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls“ ausgestellt werden. Es erfolgt also eine Festlegung, mit welcher Anzahl von Heilmittelbehandlungen im Regelfall ausreichend therapiert werden kann. Heilmittelbehandlungen werden so in ihrer Gesamtanzahl limitiert.
Soweit sich die Behandlung mit der nach Maßgabe des Heilmittel-katalogs bestimmten Gesamtmenge eines Heilmittels nicht abschließen lässt, ermöglicht…
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