Anzeige

Wann sind die GOÄ-Nrn. 1 und 5 neben Sonderleistungen erlaubt?

Autor: Anke Thomas, Foto: thinkstock

Von den Vorschlägen des Praxiscomputers sollte man sich bei der GOÄ-Abrechnung nicht irritieren lassen, rät Sabine Rößner vom Honorarmanagement der PVS Lüneburg. Sie gibt Tipps und Beispiele zur Abrechnung der Nrn. 1 und 5 neben Sonderleistungen.

Eine GOÄ-konforme Rechnung sollte eigentlich bei jeder privaten Leistung ausgestellt werden, auch wenn der Aufwand bei kleineren Beträgen sehr hoch erscheint, sagt Torsten Blümle, Geschäftsführer PVS Lüneburg*. Denn ohne Ausstellung einer Rechnung bzw. auch einer Quittung läuft der Arzt Gefahr, dass der Patient sich (zu Recht) weigert, die Rechnung zu begleichen.

Zudem droht der Praxis nach der Annahme von Bargeld (ohne Quittierung der Einnahme) Aufmerksamkeit vom Finanzamt. Für IGeL sollte in jedem Fall ein Behandlungsvertrag geschlossen werden, in dem formuliert wird: „Ich (Name des Patienten) wünsche ausdrücklich ...“

Für ärztliche Leistungen darf regulär und ohne Begründung zum ein-…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.