Wann verjährt?
Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Medizinrecht,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Gemäß § 194 BGB ff. verjähren Schadensersatzansprüche nach drei Jahren, nachdem der Gläubiger von dem Anspruch Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers vom Schadensereignis tritt die Verjährung bei Schadensersatzansprüchen dann ein, wenn seit dem Schadensereignis 30 Jahre vergangen sind.
Durch die Erhebung der Klage wird der Eintritt der Verjährung gehemmt, mithin der Lauf der Verjährung unterbrochen. Solange ein Verfahren anhängig ist, kann eine Verjährung grundsätzlich nicht eintreten.
Nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder auch der Nichtweiterbetreibung des…
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