Was das Finanzamt von den Ärzten fordert
Die steuerliche Würdigung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) und der ihm angeschlossenen Ärzte richtet sich nach der zivil- und vertragsärztlichen Gestaltung. § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V eröffnet die Möglichkeit, entweder als Angestellter oder als Vertragsarzt im MVZ tätig zu sein. Zusätzlich bietet das Gesellschaftsrecht auch die Möglichkeit, im Rahmen einer eigenen GmbH als angestellter Arzt tätig zu sein. Das Angestelltendasein des Arztes ist also nicht nur im Sinne einer Fremdanstellung zu sehen.
Die Vorteile des Angestellten-Daseins
Ist der Arzt als Angestellter im MVZ tätig, so ergeben sich vollkommen neue steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten für ihn. Als angestellter Arzt (oder…
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