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Was tun, wenn die Kasse schläft?

Frage von Dr. Wolfgang Komhard,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Kleve:

Obwohl ich der Krankenkasse, bei der einige meiner Helferinnen versichert sind, die Sozialversicherungsbeiträge melde und eine Abbuchungsermächtigung erteilt habe, werden die Beträge nur verzögert oder gar nicht eingezogen. Ich frage mich, ob ich verpflichtet bin, etwas zu unternehmen?

Antwort von Dr. Wolfgang Scheuffler,
Fachanwalt für Steuerrecht,
München:

Nach § 28 f Abs. 3 S. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber der Krankenkasse einen Beitragsnachweis rechtzeitig einzureichen. Soweit er dieser Verpflichtung nachkommt und für die Einziehung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge der Krankenkasse (Einzugsstelle) eine Abbuchungsermächtigung erteilt hat, wird er der Pflicht entbunden, die Beiträge an die zuständige Einzugsstelle zu entrichten. Aus der Bringschuld wird eine Holschuld (vgl. hierzu LSG Niedersachsen vom 15. Dezember 1982, Az.: L4 Kr 44/81). Da die Einzugsstelle nach xa7 28 h Abs. 1 S. 3 SGB IV Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt sind, geltend machen muss,…

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