Wem das GKV-System nicht passt, kann ja privat praktizieren ...
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat Ende Juni bekräftigt: Alle Teilnehmer eines Kollektivverzichts dürfen frühestens nach sechs Jahren erneut zugelassen werden (Az.: B 6 KA 16/08 und B 6 KA 18/08). Diese Sperre empfindet BSG-Richter Professor Dr. Thomas Clemens keineswegs als unverhältnismäßig lang. Wer bei einem Kollektivverzicht mitmache, sei als Vertragsarzt ungeeignet: Das Gesetz werte solch ein Verhalten als gröbliche Pflichtverletzung. Fünf Jahre würden auch sonst bei Ungeeignetheit gelten, erklärte der Jurist beim MedCongress in Baden-Baden. Die sechs Jahre hielten sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Was man wissen sollte: Die Sperre bezieht sich nicht…
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