Anzeige

Wem das GKV-System nicht passt, kann ja privat praktizieren ...

Autor: KS

Wer mit dem Korbmodell zum kollektiven Zulassungsverzicht liebäugelt, sollte vorsichtig sein. Das kann die Existenz kosten, wie der Fall der niedersächsischen Kieferorthopäden zeigt.

 

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat Ende Juni bekräftigt: Alle Teilnehmer eines Kollektivverzichts dürfen frühestens nach sechs Jahren erneut zugelassen werden (Az.: B 6 KA 16/08 und B 6 KA 18/08). Diese Sperre empfindet BSG-Richter Professor Dr. Thomas Clemens keineswegs als unverhältnismäßig lang. Wer bei einem Kollektivverzicht mitmache, sei als Vertragsarzt ungeeignet: Das Gesetz werte solch ein Verhalten als gröbliche Pflichtverletzung. Fünf Jahre würden auch sonst bei Ungeeignetheit gelten, erklärte der Jurist beim MedCongress in Baden-Baden. Die sechs Jahre hielten sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Was man wissen sollte: Die Sperre bezieht sich nicht…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.