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Wer kriegt die wertvolle Zulassung?

Autor: din

Wer schon nach kurzer Zeit eine Gemeinschaftspraxis in einem gesperrten Zulassungsbezirk verlässt, muss seine Zulassung in jedem Fall wieder zur Gründung einer neuerlichen Partnerschaft zur Verfügung stellen. Keinesfalls darf der Arzt einfach eine Einzelpraxis in der Nähe eröffnen und der Gemeinschaftspraxis mangels weiterer Kassenarztzulassung damit das Wasser abgraben. Sonst muss er der Praxis den entstandenen Schaden ersetzen. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei Fällen entschieden (Az.: II ZR 90/01 und 265/00).

In dem ersten Fall hatten Vater und Sohn eine Gemeinschaftspraxis betrieben. In dem Gebiet war die Zulassung für Kassenärzte beschränkt. Als der Vater 1997 in Rente ging, nahm der Sohn einen anderen Augenarzt in die Praxis auf. Der Neue bekam die Kassenarztzulassung. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass der aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidende Arzt unverzüglich bei der KV einen Antrag auf Ausschreibung des vakant gewordenen Kassenarztsitzes stellen sollte. Doch als der neue Partner nur ein Jahr und neun Monate später aus der Praxis ausschied, hatte er anderes im Sinn. Er behielt seine Zulassung und eröffnete in der Nähe eine Einzelpraxis. Da keine weitere Stelle mehr frei war, musste…

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