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Wer trägt die Kosten bei Komplikationen?

Frage von Dr. Andreas Hohlbein,
Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Stralsund:

Nicht selten werden Ersuchen von Patientinnen um Kostenübernahme (z.B. Brustvergrößerung/-verkleinerung) von den Kassen abgelehnt. Dabei muss die Patientin nach meiner Auffassung auch die präoperativen Leistungen (z.B. Mammographie/Sonographie, Labor) sowie auch die Folgeuntersuchungen (Wundpflege) privat übernehmen. Trifft das auch für Komplikationen zu? Wie erfolgt in diesem Fall die Krankschreibung? Hat die Patientin Anspruch auf Krankengeld?

Antwort von Dr. Dr. Alexander P. F. Ehlers,
Rechtsanwalt und Arzt,
München:

Gemäß § 27 Abs. 1 SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der entweder Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit oder beides zur Folge hat (z.B. BSGE 59, 119; SozR 2200 § 182 Nr. 101).

Insbesondere stellen kosmetische Defizite keine Krankheit im Sinne der…

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