Wer trägt die Kosten?
Antwort von Maximilian G. Broglie,
Rechtsanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Die Vertragsparteien haften auf Grund des Dienst- und Arbeitsvertrages grundsätzlich für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) und können auch schadenersatzpflichtig werden.
Für Arbeitsverhältnisse bestehen aber von diesem Grundsatz wichtige Ausnahmen. Die Haftung des Arbeitnehmers, der den Arbeitgeber bei einer betrieblichen Tätigkeit fahrlässig schädigt, ist bei jeder Arbeit in seiner Schadenersatzpflicht beschränkt. Hier muss eine einzelfallbezogene Abwägung aller Schadensrisiken stattfinden. Hierbei sind auch subjektive Umstände (z.B. Unerfahrenheit, Übermüdung, Jugendlichkeit) zu berücksichtigen sowie ein…
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