Anzeige

Werbung für die Arztpraxis: Was ist juristisch korrekt?

Autor: Daniela Hentschel

Die Möglichkeiten der ärztlichen Werbung werden durch unterschiedliche Rechtsquellen geregelt. In den letzten Jahren gab es aber entscheidende Lockerungen zu diesem Thema.

Wenn vom ärztlichen Werberecht die Rede ist, dann ist damit meist die Musterberufsordnung (MBO) der Ärzte gemeint. Diese wurde im Jahr 2002 entscheidend gelockert: In § 27 (siehe unten) wird ausdrücklich und erstmals die „sachgerechte und angemessene Information“ gestattet, die im Hinblick auf das Patienteninteresse auch erwünscht ist und die in Abgrenzung zu berufswidriger Werbung steht. Berufswidrig ist insbesondere eine irreführende (z.B. „Therapie der Hoffnung“), anpreisende (z.B. „schon 1000 zufriedene Patienten“) und vergleichende oder herabsetzende Werbung.

Doch es gibt noch weitere Rechtsquellen, die die Möglichkeiten der ärztlichen Werbung regeln bzw. einschränken. Dazu gehört…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.