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Widerspruch einlegen, Fiskus Geld entreißen

Autor: Holger Wendland

Möglicherweise sind die Festsetzung der Grundsteuer für selbst genutztes Wohneigentum und der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer (ab dem Jahr 2002) verfassungswidrig. Halten Sie die Chancen auf Steuerersparnis durch rechtzeitigen Widerspruch offen. Wie’s funktioniert, erläutert Dipl.-Finanzwirt Holger Wendland, Steuerberater in Erftstadt.

Vor dem Bundesverfassungsgericht ist eine Beschwerde gegen die Grundsteuer bei selbst genutztem Wohneigentum anhängig. Es handele sich nach Auffassung des Beschwerdeführers um eine Sonder-Vermögensteuer für Grundbesitzer, da selbst bewohnte Immobilien keinen Ertrag abwerfen. Die Vermögensteuer ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995 (2 BvL 37/91) verfassungswidrig.

Nach Auffassung des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) ist daher gegen die Festsetzung der Grundsteuer ein Rechtsbehelf einzulegen. Dies kann, je nach Bundesland, der Einspruch (Stadtstaaten), der Widerspruch oder die Klage (Niedersachsen) sein. Dies geht aus der Rechtsbehelfsbelehrung hervor,…

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