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Wie beweist man die „Wirtschaftlichkeit“?

Dr. E. B. aus V.,

Fachärztin für Allgemeinmedizin:

 

Die AOK Bayern stellte bei mir einen Antrag auf Wirtschaftlichkeitsprüfung der Verordnungweise in Einzelfällen, weil ich bei einer Patientin hohe Mengen an Oxycodon im 1. und 2. Quartal 2008 verordnete. Die Rückforderung in Höhe von 3150,49 Euro wurde aufgrund meiner Stellungnahme reduziert und es erging ein Prüfbescheid über eine Summe von 1750,25 Euro. Gegen diesen Prüfbescheid habe ich erneut Einspruch eingelegt und muß diesen natürlich erneut begründen. Welche Argumente sind erfolgversprechend? Ist es nötig einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen?

Isabel Kuhlen,
Rechtsanwältin und Apothekerin,
Mönchengladbach:

Es gibt verschiedene Formen der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Verordnungsweise. Abhängig davon, in welcher Höhe der zu prüfende Arzt „auffällig“ ist, können drei verschiedene Möglichkeiten der Prüfung gewählt werden:

  • Bei einer Überschreitung der Arzneiverordnungskosten des Fachgruppendurchschnitts um mindestens 50 % gilt der Arzt als „statistisch auffällig“. Seine Verordnungskosten liegen im „offensichtlichen Missverhältnis“. Es kann dann eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten durchgeführt werden, in deren Rahmen Verordnungskosten oberhalb des Fachgruppendurchschnitts regressiert werden können, soweit nicht…

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