Anzeige

Wie der Bundesausschuss agieren will

Autor: khb

Die neue (vom Bundesgesundheitsministerium noch nicht genehmigte) Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) haben Funktionäre der Krankenkassen und Kassenärzte gegen heftigen Widerstand der Klinikträger und der – nicht stimmberechtigten – Patientenvertreter durchgesetzt.

Stein des Anstoßes sind vor allem zwei Vorgaben in dem neuen Regelwerk zur Nutzenbewertung neuer Diagnose- und Behandlungsmethoden, die MT im Wortlaut dokumentiert:

In § 20 Absatz 2 der Verfahrensordnung heißt es:

„Der Nutzen einer Methode ist in der Regel durch qualitativ angemessene Unterlagen der Evidenzstufe 1 mit patienten-bezogenen Endpunkten (z.B. Mortalität, Morbidität, Lebensqualität) zu belegen. Liegen Unterlagen dieser Aussagekraft nicht vor, kann die Nutzen-Schaden-Abwägung einer Methode auch aufgrund qualitativ angemessener Unterlagen niedrigerer Evidenzstufen erfolgen. Insbesondere bei seltenen Erkrankungen oder bei Methoden ohne vorhandene Alternative kann es unmöglich oder…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.