Wie komme ich da wieder raus?
Antwort von Wolfgang Diede,
Rechtsanwalt,
Wiesbaden:
Zunächst ist der Grundsatz der Vertragsfreiheit zu beachten. Allerdings gilt diese Freiheit nicht unbeschränkt. So kann ein Rechtsgeschäft gem. § 138 BGB nichtig sein, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Der wichtigste Fall ist in § 138 Abs. 2 BGB geregelt, nämlich wenn jemand unter Ausbeutung der Zwangslage eines anderen sich für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Verhältnis zu der Leistung stehen. Als objektives Kriterium liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in der Regel dann vor, wenn der vereinbarte Mietzins den angemessenen Mietzins um mehr als 50 %…
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