Anzeige
Wie oft checken?
Antwort von Maximilian G. Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Nicht nur die EBM-Bestimmungen, sondern auch zahlreiche Beihilfeverordnungen sehen für die Erstattungsfähigkeit von Früherkennungsuntersuchungen einen Mindestzeitraum vor. Diese Einschränkung ergibt sich nicht etwa aus der GOÄ, sondern aus den jeweiligen Beihilfeverordnungen. Sie bindet also nur den Beihilfeberechtigten im Verhältnis zu seiner Beihilfestelle, was die Erstattung betrifft, nicht etwa Arzt und Patient im Verhältnis zueinander. Der Patient kann sich also so oft checken lassen, wie er möchte x96 er muss es nur selbst bezahlen.
Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.
Benutzeranmeldung
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.
Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.