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Wie reduziere ich frühzeitig Personal?

Frage von Dr. R. I. aus H:
Wir arbeiten in einer Gemeinschaftspraxis, mein älterer Kollege wird aufhören. Ob ich wieder eine Gemeinschaftspraxis mit einem mir unbekannten Partner machen möchte, weiß ich nicht. Wahrscheinlich gibt es die Möglichkeit einer Praxisgemeinschaft. Wie ist es beim Ausscheiden des älteren Kollegen mit dem gemeinsamen Praxispersonal? Der Bedarf wird deutlich niedriger, falls ich meine Praxis allein weiterführe. Wie mein Kollege seine Nachfolge regeln wird, steht noch nicht fest. Falls er ausscheidet und der Helferinnen-Bedarf noch unklar ist, müssen wir dann nicht mehr benötigtes Personal gemeinsam kündigen?

Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt,
München:

In Bezug auf die Personalführung bei Beendigung Ihrer Gesellschaft liegen Sie weitgehend richtig. Ihre Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft - das ist hier ohne Bedeutung - ist Arbeitgeber des Praxispersonals, das Sie gemeinsam nach den üblichen arbeitsrechtlichen Vorschriften (Kündigungsfristen) kündigen müssen, wenn - wie dies üblicherweise der Fall ist - Sie gemeinsam zur Personalführung berechtigt und verpflichtet sind.

Offensichtlich gehen Sie davon aus, dass Ihr Kollege die Nachfolge allein regeln kann. Dies ist üblicherweise nicht der Fall. Vielmehr bestimmt die übliche Fortsetzungsklausel, dass der Kündigende, bzw. derjenige,…

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