Wie wird unsere Fusion bewertet?
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt,
Diplom-Kaufmann,
München:
Eine "KV-Zulassung", also die Berechtigung als Vertragsarzt gem. xa7 95 Abs. 1 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, ist rechtlich gesehen nicht ohne die dazugehörige Praxis oder den Praxisanteil veräußerbar, obwohl dies inzwischen ständige Übung im Alltag ist.
Die Zulassung als Vertragsarzt ist rechtlich kein eigener Vermögensgegenstand. Die Abgabemöglichkeit einer Praxis auch im gesperrten Gebiet nach xa7 103 Abs. 4 SGB V ist ein Ausnahmefall aus verfassungsrechtlichen Gründen (Eigentumsschutz, Art. 14 GG), reine Konzessionen unterfallen aber nicht diesem Schutz. Dies ergibt sich auch aus einem Urteil des…
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