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Wie wird unsere Fusion bewertet?

Frage von Dr. Ulrich Lehnert,

 

Mannheim:
Die Konstellation: Kollege, 52 Jahre alt, seit 15 Jahren niedergelassen, Sperrgebiet. Junger Kollege kauft sich eine KV-Zulassung, will dann mit dieser KV-Zulassung zusammen mit dem älteren Kollegen eine Gemeinschaftspraxis bilden. Hierzu will er die Hälfte der bestehenden Praxis kaufen. Bei den herkömmlichen Modellen wird die Praxis immer komplett verkauft, d.h. KV-Zulassung, Praxiseinrichtung und Goodwill. Bei der hier beschriebenen Problematik muss jedoch nur eine Bewertung der Praxiseinrichtung und des Goodwills erfolgen. Wie kann dies fair für beide Seiten geschehen?

Antwort von Udo H. Cramer,

Rechtsanwalt,

Diplom-Kaufmann,

München:
Eine "KV-Zulassung", also die Berechtigung als Vertragsarzt gem. xa7 95 Abs. 1 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, ist rechtlich gesehen nicht ohne die dazugehörige Praxis oder den Praxisanteil veräußerbar, obwohl dies inzwischen ständige Übung im Alltag ist.

Die Zulassung als Vertragsarzt ist rechtlich kein eigener Vermögensgegenstand. Die Abgabemöglichkeit einer Praxis auch im gesperrten Gebiet nach xa7 103 Abs. 4 SGB V ist ein Ausnahmefall aus verfassungsrechtlichen Gründen (Eigentumsschutz, Art. 14 GG), reine Konzessionen unterfallen aber nicht diesem Schutz. Dies ergibt sich auch aus einem Urteil des…

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