Wirrwarr um Sono-Ziffern
Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Die Kardiologin der Ärztin hat korrekt abgerechnet. Die Beanstandungen der Kasse sind unberechtigt. Die Ziffern haben folgenden Wortlaut: "405 Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 415 und 424 – bei zusätzlicher Untersuchung mit CW-Doppler". "406 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 – bei zusätzlicher Farbkodierung".
Hieraus wird deutlich, dass beide Leistungen einen Zuschlag zur Nummer 424 darstellen, die die Kardiologin ebenfalls abgerechnet hat. Mit der Nummer 417 GOÄ hat dies überhaupt nichts zu tun. Die Vergütung der beiden Zuschläge entfällt nicht etwa deshalb, weil die Kardiologin neben der…
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