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Wirrwarr wegen alter Chipkarten: Bis Ablaufdatum gültig

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

Erwartungsgemäß haben die Ankündigungen der Krankenkassen, dass seit 2014 „grundsätzlich“ nur noch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und nicht mehr die Krankenversichertenkarte (KVK) gilt, für Durcheinander gesorgt.

So berichtet die KV Brandenburg von vielen Anfragen übers Patiententelefon. Die KV Bremen sieht sich sogar veranlasst, die Apotheken aufzufordern, Rezepte nicht zu verweigern, die auf Basis der KVK ausgestellt wurden.


Die KVen stellen klar: Seit dem 1.1. ist die eGK zwar der offizielle Versicherungsnachweis. Sollten Versicherte von ihrer Krankenkasse aber noch keine eGK erhalten haben, werde in den Praxen auch die bisherige KVK bis zum Ablauf der aufgedruckten Gültigkeitsdauer akzeptiert; diese könne auch für Verordnungen eingesetzt werden. Dies haben KBV und GKV-Spitzenverband vereinbart.


„Auch die alte Chipkarte, sofern sie nicht abgelaufen ist, stellt einen gültigen Leistungsnachweis

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