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Zählen alle beim Kündigungsschutz?

Frage von Praxisgemeinschaft Dres. H. aus W.:
Wir betreiben eine Praxisgemeinschaft - nicht Gemeinschaftspraxis - Pädiatrie und Allgemeinmedizin. Jede Praxis hat eigenes Stammpersonal (Päd. zwei und Allg. drei Helferinnen) und rechnet mit eigener KV-Nummer ab. Ich möchte einer Helferin aus der Allgemeinpraxis kündigen. Muss ich davon ausgehen, dass die Helferin einer Praxis mit fünf Mitarbeitern angehört (erhöhter Kündigungsschutz?) oder einer Praxis mit drei Mitarbeitern? Werden also die beiden Praxen einer Praxisgemeinschaft diesbezüglich als eine Einheit betrachtet?

Antwort von Dr. Edgar Weiler,
Rechtsanwalt,
Bad Schwalbach:

Die Beantwortung der Frage ist abhängig vom geschlossenen Praxisgemeinschaftsvertrag. Der Zusammenschluss der Praxis zu einer Praxisgemeinschaft kann auf vielfältigen Gebieten erfolgen. Inhalt und Tragweite des Zusammenschlusses werden im Regelfall durch einen schriftlichen Praxisgemeinschaftsvertrag fixiert.

Häufig schließen sich beide Praxisinhaber hinsichtlich der gemeinsamen Nutzung von Personal sowie medizinischen Geräten zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Oft enthalten solche Verträge auch Klauseln darüber, ob bestimmtes Personal einem Praxisinhaber direkt zugeordnet ist. Wäre dies der Fall, dann spricht…

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