Anzeige

Zählt die Praxis doch nicht zum Zugewinnvermögen?

Autor: reh

Es könnte zum Lichtblick für Ärzte werden, denen eine Scheidung bevorsteht. Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg haben nämlich in einem Urteil festgestellt, dass bei Selbstständigen, die Unterhalt aus ihren Unternehmenseinkünften zahlen, genau dieses Unternehmen nicht auch noch der Zugewinnbewertung zum Opfer fallen darf.

Die Ex-Frau des Tierarztes hatte zwar schon Unterhalt zugesprochen bekommen, verlangte nun aber vor Gericht außerdem noch den Ausgleich des Zugewinns während der Ehe. Und dieser sollte auch den Praxiswert samt Goodwill beinhalten. Das OLG Oldenburg nahm den Zugewinn der beiden Ehepartner während ihrer Ehe tatsächlich auf. Ließ den Praxiswert jedoch außen vor. Die Begründung der Richter: In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2002 handele es sich hierbei um eine „Partizipation eines Unterhaltsberechtigten an einer Vermögensposition in zweifacher Weise“.

Praxisanteil + Unterhalt: Ex-Frau doppelt bezahlt?

Da die Ex-Gattin des Tierarztes bereits nacheheliche…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.