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Zinsen verlangen?

Frage von Dr. Josef Wirth,
Arzt für Allgemeinmedizin,
Töging:

Kann man gegen eine um drei Monate später als üblich zugestellte KV-Abrechnung Widerspruch erheben und Zinsen einfordern? Die KV begründet mit Schreiben vom 18.4.2001 ihr Verhalten damit, dass die "Umsetzung der bundesweiten Vorgaben sowie der gesamtvertraglichen Änderungen die Bearbeitung verzögert habe. Ich sehe dies als hausgemachtes Problem der KV, das nicht dazu berechtigt, etwa 20 % des Honoraranteils für drei Monate zurückzuhalten.

Antwort von Dr. Dr. Alexander P. F. Ehlers,
Rechtsanwalt und Arzt,
München:

Nach dem im Bereich Ihrer KV Bayerns geltenden Honorarverteilungsmaßstab ist der Vergütungsanspruch des Vertragsarztes erst mit der Zustellung des Honorarbescheides fällig (die Red.: das ist bei den meisten KVen so geregelt). Eine Frist für die Erstellung des Honorarbescheides existiert im Honorarverteilungsmaßstab nicht. Grund hierfür ist, dass die KV erst nach Einreichung der gesamten Honorarabrechnungen der jeweiligen Fachgruppe das auf den einzelnen Arzt entfallende Honorar berechnen und daraufhin die einzelnen Honorarbescheide erlassen kann.

In Ihrem Fall hat die KV darüber hinaus eine nachvollziehbare…

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