Zinsen verlangen?
Antwort von Dr. Dr. Alexander P. F. Ehlers,
Rechtsanwalt und Arzt,
München:
Nach dem im Bereich Ihrer KV Bayerns geltenden Honorarverteilungsmaßstab ist der Vergütungsanspruch des Vertragsarztes erst mit der Zustellung des Honorarbescheides fällig (die Red.: das ist bei den meisten KVen so geregelt). Eine Frist für die Erstellung des Honorarbescheides existiert im Honorarverteilungsmaßstab nicht. Grund hierfür ist, dass die KV erst nach Einreichung der gesamten Honorarabrechnungen der jeweiligen Fachgruppe das auf den einzelnen Arzt entfallende Honorar berechnen und daraufhin die einzelnen Honorarbescheide erlassen kann.
In Ihrem Fall hat die KV darüber hinaus eine nachvollziehbare…
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