Zusatzbezeichnung führen?
Antwort von Stefanie Konrad,
Rechtsanwältin, Wiesbaden:
Maßgeblich für das Führen von Zusatzbezeichnungen sind die Weiterbildungsordnungen der jeweils zuständigen Landesärztekammern, hier die Landesärztekammer Hessen. Gemäß § 7 Absatz 3 der Weiterbildungsordnung Hessen dürfen Zusatzbezeichnungen nur zusammen mit der Berufsbezeichnung "Arzt", "Praktischer Arzt" oder einer Facharztbezeichnung geführt werden.
Insoweit darf Dr. C. neben der Bezeichnung "Praktischer Arzt" auch Zusatzbezeichnungen führen, sofern hierzu die fachlichen Qualifikationen erfüllt wurden. Bei "Akupunktur" handelt es sich nach der gültigen Weiterbildungsordnung noch nicht um eine Zusatzbezeichnung. Allerdings ist die…
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