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Ab 2021 wird die Krankschreibung digital, aber nicht einfacher

e-Health , Praxis-IT , Praxismanagement Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Ohne Telematik-Anschluss geht schon bald der Praxisofen aus. Ohne Telematik-Anschluss geht schon bald der Praxisofen aus. © iStock/AnnettVauteck
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Das Terminservice- und Versorgungsgesetz verpflichtet die Vertragsärzte, ab 2021 die Daten der AU-Bescheinigung elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Vom Ausdruck papiergebundener Belege befreit sie das jedoch nicht. Sie müssen sogar noch mehr Service liefern.

Der GKV-Spitzenverband und die KBV haben die Anlagen 2, 2a und 2b im Bundesmantelvertrag-Ärzte an die TSVG-Vorgaben angepasst. Im Detail resultieren daraus folgende Anforderungen:

Ab dem 1. Januar 2021 müssen Vertragsärzte die Arbeitsunfähigkeitsdaten (AU) direkt elektronisch an die zuständige Krankenkasse versenden. Die Informationspflicht geht also vom Versicherten auf den Vertragsarzt über. Der bisherige Versand des Papierdurchschlags durch den Versicherten an die Kasse entfällt.

Bescheinigen einer AU setzt Telematik-Anschluss voraus

Die elektronische Übermittlung durch die Praxis erfolgt mittels der Telematikinfrastruktur (TI). Praxen, die bis dahin nicht an die TI angeschlossen sind, können keine AU-Bescheinigungen mehr ausstellen! Neben der elektronischen Daten­übermittlung müssen die Ärzte übergangsweise bis zum 31. Dezember 2021 auch Papier-Bescheinigungen für den Versicherten und den Arbeitgeber ausstellen. Der Versicherte muss den Durchschlag wie bisher selbst an seinen Arbeitgeber weiterreichen.

Ab dem 1. Januar 2022 stellen die Kassen die ihnen von den Vertragsärzten elektronisch übermittelten AU-Daten den Arbeitgebern ebenfalls digital zur Verfügung. Die Verpflichtung, dem Versicherten eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auszuhändigen, bleibt für die Ärzte jedoch bestehen.

Der geänderte Bundesmantelvertrag verlangt von den Praxis­teams die folgende Vorgehensweise: Ab dem 1. Januar 2021 müssen die elektronischen AU-Bescheinigungen als XML-Datensatz im FHIR-Standard erstellt und mindestens einmal täglich über den „Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM)“ an die zuständige Krankenkasse übermittelt werden.

Wie bisher soll eine Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Vertragsarztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des AU-Beginns auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag bleibt aber ausnahmsweise, nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel für bis zu drei Tage zulässig. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit selbst darf weder vor- noch rückdatiert werden.

Es ist der gleiche Übermittlungsweg zu beschreiten, der ab dem 1. Juli 2020 für das Versenden oder den Empfang von elektronischen Arztbriefen eingeführt wird.

Heil- oder Praxisausweis zur Signatur verwenden

Dafür muss in der Praxis ein sogenannter E-Health-Konnektor vorhanden sein mit den Anwendungen Notfalldatenmanagement, elektronischer Medikationsplan und qualifizierte elektronische Signatur. Hinzu kommt der Anschluss an KIM für die sichere Übermittlung medizinischer Dokumente und dessen Implementierung ins Praxisverwaltungssystem. Als Betriebskostenpauschale erhalten die Praxen für den KIM-Anschluss quartalsweise 23,40 Euro sowie eine einmalige Einrichtungspauschale von 100 Euro.

Die elektronisch übermittelte AU-Bescheinigung muss mittels elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) signiert werden. Sofern eine solche Signierung mit den TI-Komponenten aus technischen oder anderen Gründen, die der Arzt nicht zu verantworten hat, nicht möglich ist, kann eine Signierung auch mit dem im Rahmen des TI-Anschlusses gelieferten Praxisausweis (SMC-B) erfolgen.

Die Bescheinigung für den Versicherten und den Arbeitgeber nach dem Musterformular 1 muss wie bisher papiergebunden konventionell oder per Blankoformularbedruckung erzeugt und dem Versicherten ausgehändigt werden.

Die Papierversion der AU-Bescheinigung (konventionell und Blankoformularbedruckung) entfällt ab dem 1. Januar 2022 aufgrund der elektronischen Weiterleitung zur Kasse und von dort zum Arbeitgeber. Die Versicherten erhalten trotzdem einen Ausdruck des mittels Stylesheet erzeugten (Online-)Formulars. Auf Wunsch muss ihnen auch ein unterschriebener Ausdruck für Versicherte und/oder für den Arbeitgeber nach Muster 1 ausgehändigt werden.

Fazit: Entlastung für die Verwaltung der Krankenkassen

Vertragsärztliche Praxen prüfen bereits durch das verpflichtende Einlesen der Versichertenkarte die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und entlas­ten damit kostenlos die Krankenkassenadministration. Ab 2021 kommt eine kostenlose Entlastung für die Patienten hinzu. Diese müssen sich nicht mehr um den fristgerechten Transport ihrer AU-Bescheinigung an Kasse und Arbeitgeber kümmern. Das übernehmen wir für sie. Da erstaunt es geradezu, dass wir freiwillig (!) Notfalldaten auf die Versichertenkarte zu übertragen haben und elektronische Arztbriefe versenden oder empfangen dürfen. Allerdings: Wer dann nicht an die Telematik-Infrastruktur angeschlossen ist, kann seinen Laden zumachen.

Medical-Tribune-Bericht

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