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ePatientenakte: Gemeinsame Regeln für den Datenverkehr

e-Health , Telemedizin Autor: Cornelia Kolbeck

Die Rechtsverordnung regelt Hinweise zur frühen Nutzenbewertung im Arztinformationssystem.
Die Rechtsverordnung regelt Hinweise zur frühen Nutzenbewertung im Arztinformationssystem. © iStock.com/arcoss
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Die elektronische Patientenakte (ePA) ist in aller Munde. Doch wie wird sie letztlich aussehen und auf welchen Standards wird sie basieren? Wie sollen Ärzte damit umgehen? Noch ist das nicht definiert. Mit dem Gesundheitsministerium formulierten die beteiligten Player jetzt ein „gemeinsames Zielbild“.

An dem von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn angeregten Gespräch nahmen Vertreter der Krankenkassen bzw. ihrer IT-Dienstleister (AOK, TK, Barmer, Bitmarck) sowie von GKV-Spitzenverband, Kassen(zahn)ärztlicher Bundesvereinigung und der gematik teil. Besprochen wurden die Aktivitäten der Kassen zur elektronischen Gesundheitsakte und die Spezifikationsarbeiten der gematik zur elektronischen Patientenakte (ePA).

Ärzteschaft definiert Standard für die medizinischen Daten

Die ePA wird von der Bundesregierung als „zentrales Instrument zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Information und Kommunikation“ angesehen. Kritisch äußern sich die Ärzte zur Vielfalt der im Gesetz vorgesehenen Akten. Die KBV fordert eine Vereinheitlichung und gemeinsame Standards. Der Arzt müsse wissen, welche Daten er in welchem Format zur Verfügung zu stellen habe, damit der Datenaustausch funktioniere, betont KBV-Vorstand Dr. Thomas Kriedel. Alle Akteure müssten sich dann verpflichten, diesen Standard zu nutzen.

Beim Gespräch im Ministerium habe man sich auf eine klare Aufgabenteilung verständigt, berichtet Dr. Kriedel: „Wir definieren den technischen Standard für die zu übertragenden medizinischen Daten. Die gematik bestimmt die technischen Sicherheitsstandards und die Krankenkassen bieten die elektronischen Patientenakten an.“

Die Vorbereitungsarbeiten für die ePA sollen laut Gesetz bis Jahresende abgeschlossen sein. Doch schon jetzt dürfen Krankenkassen ihren Versicherten elektronische Akten anbieten. Das tun sie auch mit „Vivy“, „TK-Safe“ oder dem „AOK-Gesundheitsnetzwerk“. Die Finanzierung dieser Angebote gestattet § 68 SGB V.

Kassen erproben digitale Angebote für die Versicherten

Strittig war bisher, wie die vom Arzt erhobenen Daten in die Akten der Krankenkassen gelangen, wie also die Datenübergabe und die erforderlichen Berechtigungen zu regeln sind, und ob für eine 24-Stunden-Verfügbarkeit eventuell ein Zwischenspeicher nötig ist und wer diesen bezahlt. Dazu heißt es jetzt: „Die Beteiligten haben sich darauf verständigt, dass als gemeinsame Perspektive der ePA-Architektur das gematik-Modell gilt.“ Die gematik werde wie geplant die Spezifikationen für ein Modell, das insbesondere auf dem Erteilen von Zugriffsberechtigungen und einer zentralen Datenhaltung der Anbieter beruht, bis Ende 2018 bestimmen. Die Kassen sollen weiterhin ihren Versicherten digitale Angebote machen und Erfahrungen im Austausch medizinischer Daten sammeln.

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