Anzeige

Ab 2015: Fortbildung aus eigener Tasche bezahlen?

Gesundheitspolitik Autor: Ruth Bahners

Anzeige

Zunächst muss kein Kollege in Niedersachsen berufsrechtliche Konsequenzen fürchten, wenn er sich die Tagungskosten durch Pharmafirmen erstatten lässt. Doch 2015 auf dem Deutschen Ärztetag wird es zu einer Novellierung der Regelungen zum Pharmasponsoring kommen.

In Hannover war der Streit entbrannt, nachdem die Kammerversammlung mehrheitlich nicht den § 32 Absatz 2 der Musterberufsordnung übernommen hatte. Darin ist festgelegt, dass Zuwendungen durch Pharmafirmen dann nicht berufswidrig sind, wenn sie die notwendigen Reise- und Tagungskosten nicht überschreiten. Die meisten anderen Kammern haben den § 32 Abs. 2 übernommen.

Verstoß gegen Berufsordnung: Beeinflussung der ärztlichen Entscheidung

In einer Faxaktion des Hartmannbundes hatten mehrere Tausend Kolleginnen und Kollegen gegen die Auslegung ihrer Kammer protestiert. Zunächst ohne Erfolg. Erst durch die Selbstanzeige des niedersächsischen HB-Vorsitzenden Dr. Bernd Lücke, Gastroenterologe in Hildesheim, kam Bewegung in die Sache. Denn das zuständige Berufsgericht lehnte die Einleitung eines Verfahrens ab.


Der Vorsitzende der 2. Kammer des Ärztlichen Berufsgerichts Niedersachsen äußerte Bedenken, ob ein Verstoß gegen die Berufsordnung durch Teilnahme an einer von der Pharmaindustrie gesponserten Fortbildungsveranstaltung einen für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens hinreichenden Tatverdacht begründe.

Berufsrichter sehen keinen hinreichenden Tatverdacht

Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 setze voraus, dass durch die Annahme eines Vorteils durch einen Arzt der Eindruck erweckt werde, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst werde. Dies konnte das Berufsgericht nicht feststellen.


Zudem prüfte das Berufsgericht, wie die anderen Ärztekammern den Vorgang bewerten würden. Da sowohl in der (Muster-)Berufsordnung als auch in den Berufsordnungen anderer Landesärztekammern ausdrücklich geregelt sei, dass die Übernahme von Bewirtungs- und Reisekosten keine ungerechtfertigte Vorteilsnahme sei, könne dieses auch in Niedersachsen eher nicht angenommen werden.


Daraufhin haben sich der Vorstand der Ärztekammer und HB Niedersachsen darauf geeinigt, dass bis zum Deutschen Ärztetag 2015 in Frankfurt/M. keine berufsrechtlichen Maßnahmen gegen Kollegen eingeleitet werden, die sich die Tagungskosten durch Pharmafirmen erstatten lassen.

17 Landesärztekammern mit Thema beschäftigt

Hartmannbund und Kammer betonten, dass es neben Rechtsfragen auch um Fragen der Berufsethik gehe:

  • Das Transparenzprinzip bedeute die konsequente Offenlegung aller versprochenen oder erhaltenen geldwerten Leistungen oder Vorteile, insbesondere solcher ohne direkte Gegenleistung. Die Neufassung der §§ 32, 33 müsse daher eine diesbezüglich klare berufsrechtliche Verpflichtung für alle Ärztinnen und Ärzte zu vollständiger Transparenz und Offenlegung der Zuwendungen durch Dritte beinhalten. Dieses schließt auch sog. Bonuszahlungen mit ein.

  • Das Äquivalenzprinzip lege fest, dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. Im Moratoriumstext wird auch dar­auf hingewiesen, dass der Vorstand der Bundesärztekammer inzwischen seine Berufsordnungsgremien beauftragt hat, in den 17 Landesärztekammern ein Konvergenzverfahren einzuleiten mit dem Ziel, die Berufsordnung in dieser Frage zu ändern.


Es werde zu einer Novellierung des ganzen Komplexes kommen, erläuterte die Präsidentin der Ärztekammer Niedersachsen und Vizepräsidentin der Bundesärztekammer Dr. Martina Wenker. „Die Kolleginnen und Kollegen brauchen Klarheit.“


Quelle: Medical-Tribune-Bericht

thinkstock thinkstock
Anzeige