Anzeige

Abrechnungsbetrug kostete Approbation

Autor: Anke Thomas, Foto: bilderbox.com

Anzeige

Schulmedizin abgerechnet, Alternativmedizin erbracht - das kostete einen Arzt die Approbation.

Ein Arzt, der – um Kostenerstattungsprobleme für Patienten zu vermeiden – schulmedizinische Leistungen nach GOÄ abrechnet, obwohl er alternative Heilmethoden angewandt hat, muss mit dem Entzug seiner Approbation rechnen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH).

Der Allgemeinarzt, der seit 2001 eine Praxis für ganzheitliche Medizin führte, war bereits 2003 zu einer Geldstrafe von 2500 Euro verurteilt worden, weil er auf Rechnungs- und Briefköpfen unberechtigt einen Doktortitel abgedruckt hatte.

Im Juli 2008 erging ein weiterer Strafbefehl, nach dem der Arzt wegen versuchten Abrechnungsbetrugs in 364 Fällen zu einer Geldstrafe von insgesamt 14 000 Euro verurteilt wurde. Dabei hatte er – in Gemeinschaft mit seiner Kollegin Dr. S. – von Januar 2003 bis Juni 2006 Leistungen nach GOÄ abgerechnet, obwohl diese so nicht erbracht worden waren. Vielmehr handelte es sich um naturheilkundliche Verfahren (z.B. Bioresonanztherapie). Der Gesamtschaden für die privaten Kassen belief sich auf rund 39 000 Euro.

Zudem hatte der Arzt Akupunkturleistungen in Rechnung gestellt, die er nicht durchgeführt bzw. doppelt abgerechnet hatte. Der Schaden belief sich bei diesem „vollendeten“ Abrechnungsbetrug auf 2250 Euro.

Rechtsanwalt schätzt Lage völlig falsch ein

Nachdem sein Anwalt ihm versichert hatte, dass die Approbation nicht gefährdet sei, bekannte sich der Arzt in o.g. Fällen für schuldig und legte ein schriftliches Geständnis ab. Die Summe von 14 000 Euro beruhte auf einer Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Arzt.

Das Urteil lautete auf „versuchten“ Betrug, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass die tatsächlich vom Arzt erbrachten Leistungen auch bei korrekter Bezeichnung nicht von der Krankenkasse erstattet worden wären.

Als Begründung für die Falschab­rechnungen gab der Arzt an, dass er das Abrechnungssystem seiner Kollegin, das vor seinem Eintritt in die Praxis bereits existiert habe, einfach übernommen habe. Zudem habe er die Leistungen unter Außerachtlassen der GOÄ-Vorgaben abgerechnet, um sich und seinen Patienten aufwendiges Nachfragen bei den Leistungsträgern zu ersparen und Probleme bei der Kostenerstattung zu vermeiden.

Weder diese Begründungen noch die kritisierte Falschberatung des Anwalts konnten den Arzt vor dem anschließenden Entzug der Approbation durch die Regierungsbehörde retten. Auch nicht, dass er sich 2007 von der Kollegin trennte und er sich nach Einleitung des Strafverfahrens keine Abrechnungsunregelmäßigkeiten mehr zuschulden hatte kommen lassen. Die Richter argumentierten: Durch die Trennung von seiner Kollegin sei keineswegs gesichert, dass er sich nunmehr an die Rechtslage halten werde.

Kostenlose Behandlung beeindruckt nicht

Auch dass der Arzt reumütig betroffene Patienten später unentgeltlich behandelte, konnte die Richter nicht milde stimmen, die meinten: Hier dürfte auch der Wunsch ausschlaggebend gewesen sein, die Patienten zu behalten und ihnen gegebenenfalls erstattungsfähige Leistungen in Rechnung zu stellen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10.11.2011, Az.: 21 B 10.1543

Anzeige