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Als Reisearzt auf der sicheren Seite – Ärztekammer gibt Tipps

Gesundheitspolitik Autor: Ruth Bahners

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Was medizinische Reisebegleiter in puncto Qualifikation, Honorar, Einfuhrregeln und Haftpflichtversicherung beachten sollten.

"Nutzen Sie die Chance, das Professionelle mit dem Angenehmen zu verbinden." So wirbt z.B. der Reiseveranstalter Mediplus um Mediziner, die seine Reisen begleiten sollen.

Doch es gibt rechtliche Fallstricke, die inter­essierte Ärzte meiden sollten. Die Ärztekammer in Hannover weist darauf hin, dass Ärzte mit ihrer deutschen Approbation oder Berufserlaubnis im Ausland nicht ärztlich tätig werden dürfen. Selbst in den Ländern der Europäischen Union muss die ärztliche Tätigkeit zumindest angemeldet werden.

Aber laut Professor Dr. Tomas Jelinek, wissenschaftlicher Leiter des Centrums für Reisemedizin in Düsseldorf, wird eine ärztliche Tätigkeit auf diesen Reisen gar nicht verlangt.

"Der Arzt hat eine beratende und vermittelnde Position", so Prof. Jelinek. Er erbringe allenfalls "Samariterleistungen" oder begleite erkrankte Reisende zum ortsansässigen Arzt oder in eine Klinik.

Als Qualifikation hält die Kammer die Approbation für ausreichend. Einige Veranstalter verlangen besondere Kenntnisse der Reisemedizin und Kenntnisse über gesundheitliche Gefahren im Zielgebiet.

Notfallmedikamente – ein Problem mit dem Zoll?

Häufig werde auch gefordert, dass der begleitende Arzt eine medizinische Notfallausstattung mit entsprechenden Medikamenten mitbringt.

Manche Veranstalter empfehlen, diese Medikamente gegenüber dem Zoll als Eigenbedarf zu deklarieren. Das hält die Kammer für problematisch. Sie empfiehlt, sich vor Reiseantritt über die zollrechtlichen Bestimmungen des Reiselandes zu informieren.

Die kostenlose Teilnahme an der Reise ist in der Regel die Honorierung für die erbrachten Leistungen. Eine Vergütung durch die Reiseteilnehmer ist bei den meisten Reisever­anstaltern nicht vorgesehen.

nders ist es, wenn die Begleitung als Schiffsarzt erfolgt. „Diese Kollegen werden vom Veranstalter für eine gewisse Zeit engagiert und rechnen ihre Leistungen gegenüber den Passagieren privat ab“, erläutert Prof. Jelinek.

Bei der individuellen Abrechnung der Leistungen gegenüber den Reiseteilnehmern gelten dieselben Regeln wie zu Hause: Information und Dokumentation vor der Behandlung.

Vor Reisebeginn sollte der Arzt auch seinen eigenen Schutz bezüglich der Haftpflichtversicherung überprüfen. Denn nach Auffassung der Ärztekammer Niedersachsen ist der normale Versicherungsschutz bei einer ärztlichen Reisebegleitung nicht ausreichend.

Die Ärztekammer bietet als Service an, Vertragsentwürfe von Reiseveranstaltern zu prüfen.



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