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Austauschverbotsliste: Klarheit bei der Arzneiabgabe

Gesundheitspolitik Autor: Isabel Kuhlen

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Von der Substitutionsverpflichtung des Apothekers abweichend soll es ab April 2014 eine „Austauschverbotsliste“ mit Arzneiwirkstoffen geben, bei denen keine Substitution erfolgen darf.

 § 129 Abs.1 SGB V verpflichtet den Apotheker grundsätzlich zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels, für das ein Rabattvertrag existiert, wenn keine besonderen Ausnahmetatbestände vorliegen.

Unstreitig gibt es aber Wirkstoffe, bei denen eine Substitution nicht sinnvoll ist, weil der Austausch gegen ein wirkstoff- und wirkstärkegleiches Präparat die Therapie massiv nachteilig beeinflussen kann, sodass ein Präparatewechsel vermieden werden sollte. Vor diesem Hintergrund verhandelten der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband – am Ende in einem Schiedsverfahren – lange über die Inhalte einer „Ausschlussliste“.

Start mit zwei Wirkstoffen, bis zu 20 sind im Gespräch

Rechtsgrundlage der angekündigten Liste ist § 129 Abs. 1 S. 8 SGB V: Danach kann im Rahmenvertrag zwischen DAV und GKV-Spitzenverband vereinbart werden, in welchen Fällen Arzneimittel nicht vom Apotheker substituiert werden dürfen.

Die ersten beiden Wirkstoffe, die in die Liste aufgenommen werden sollen, sind das Immunsuppressivum Ciclosporin und das Antiepileptikum Phenytoin. Die Aufnahme von bis zu 20 Wirkstoffen, bei denen schon ein generischer Wettbewerb existiert, wird zwischen den Vertragsparteien derzeit diskutiert.

In einer Anlage zum Rahmenvertrag sollen die Wirkstoffe gelistet werden, die von der Substitutionsverpflichtung ausgeschlossen werden. Bei deren Auswahl sollen verschiedene Kriterien eine Rolle spielen,z.B. die Häufigkeit, mit der Ärzte bei diesem Wirkstoff in der Vergangenheit den Austausch unterbunden haben.

Alternativpräparat nur in Rücksprache mit dem Arzt

Die Liste wird dem Apotheker wohl keine Option lassen, ob er eine Substitution durchführt oder nicht. Benannte Wirkstoffe werden keiner Substitution zugänglich sein, dies aller Voraussicht nach auch in Fällen fehlender Verfügbarkeit oder bei Vorliegen pharmazeutischer Bedenken. Der Arzt braucht nicht mehr damit zu rechnen, dass ein wirkstoff- und wirkstärkegleiches Alternativpräparat zum Einsatz kommt.

Wenn ein Apotheker bei Wirkstoffen der „Ausschlussliste“ die Notwendigkeit erachtet, auf ein wirkstoff- und wirkstärkegleiches Alternativpräparat auszuweichen, wird dies mit Inkrafttreten dieser Liste nur in Rücksprache mit dem verordnenden Arzt und bei Änderung der Verordnung möglich sein. Die negative Beeinflussung der ärztlichen Therapie durch Wechsel der eingesetzten Präparate – 
ohne Kenntnis des behandelnden Arztes – ist damit ausgeschlossen. 


Für den Arzt bedeutet dies aber auch, dass er für diese Präparate die alleinige Verantwortung hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verordnung trägt. Bei der Auswahl des in der Therapie einzusetzenden Fertigarzneimittels mit einem auf der Ausschlussliste stehenden Wirkstoff, muss – wie vor Einführung der Substitution von Rabattarzneimitteln – seitens des Arztes darauf geachtet werden, dass er ein wirtschaftliches Produkt, ggf. ein Rabattarzneimittel, verordnet.

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