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Behörde prüft Vereinbarungen der AOKen für genaues Kodieren

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

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Das Bundesversicherungsamt (BVA) überprüft in Bayern und Hessen die jeweiligen Vereinbarungen zwischen AOK und KV, aufgrund derer Ärzte seit April ein Zusatzhonorar bei bestimmten Diagnosekodierungen erhalten.

Dem BVA geht es dabei um einen möglichen Einfluss auf den Risikostrukturausgleich der GKV.

"Zehn Euro als Köder" überschreibt der "Spiegel" einen Bericht über Schreiben des Vorstandes der KV Bayerns, in dem auf eine extrabudgetäre AOK-Förderung von 10 Euro je Behandlungsfall hingewiesen wird.

Diese ist z.B. bei fachärztlichen Internisten laut KV "aktuell" an das Krankheitsbild "Diabetes mellitus mit renalen oder multiplen Komplikationen bei Vorliegen einer chronischen Niereninsuffizienz Stadium 1 oder 2" gebunden. Für exakte Kodierungen entsprechend den mitgeschickten Kodierhilfen zahlt die KV automatisch die 10 Euro aus.

Kassen beschwerten sich beim Bundesversicherungsamt

Andere Krankenkassen vermuten darin eine unzulässige Einflussnahme auf die Daten und damit die Zuweisungen des RSA. Sie haben sich beim BVA beschwert. Die Behörde hat deshalb eine "Einzelfallprüfung" eingeleitet und Stellungnahmen eingefordert.

"Außerbudgetäre Förderungen und Prämien für die Kodierung bestimmter Diagnosen sind unzulässig", stellt sie klar. Eine aufsichtsrechtliche Prüfung sei Sache der Landesaufsicht, ergänzt BVA-Sprecher Tobias Schmidt.

Das baye­rische Gesundheitsministerium bestätigt, dass es den Vorgang prüft.

Da eine Vereinbarung zwischen AOK und KV in Hessen dem Fall in Bayern offenbar stark ähnele, werde das BVA auch hier ein Prüfverfahren nach § 273 SGB V einleiten, teilte Schmidt Medical Tribune mit.

In Hessen zahlt die AOK allen Ärzten und Psychotherapeuten je nach Zahl bestimmter, gesicherter und endstellig kodierter Diagnosen extrabudgetär 4, 6 oder 8 Euro für eine "besondere Betreuungsstruktur".

Das Hessische Sozialministerium erklärte auf Anfrage von MT, dass es bei der Vereinbarung zwischen der KV und der AOK keinen Beanstandungsgrund sieht. In der Präambel des Vertrags werde "ausdrücklich herausgestellt", dass erweiterte Betreuungs- und Beratungsleistungen bei definierten schwierigen und langwierigen Erkrankungen finanziert werden. "Die zusätzlichen Honorierungsmöglichkeiten greifen aber selbstverständlich erst nach tatsächlicher Diagnostik und Dokumentation der Erkrankung", so das Ministerium. Zudem hätten die Partner eine Evaluation ihres Vertrags im Hinblick auf die angestrebte Verbesserung der Versorgungssituation vereinbart.

In Hessen gebe es keine Vereinbarungen der KV oder einer gesetzlichen Krankenkasse zur Anhebung der Kodierqualität, betont das Ministerium in Wiesbaden. Denn: "Solche Vereinbarungen sind rechtlich nicht zulässig."

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