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Beschwerdeausschuss verschont Arzneiverordnungen der Jahre 2007–2009

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

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„Beratung vor Regress“: Der Beschwerdeausschuss der Prüfungseinrichtungen Baden-Württemberg wendet diese neue Vorgabe auch für laufende Verfahren an. Das rettete einen Arzt vor einer 50.000-Euro-Forderung für Arznei- und Verbandmittelverordnungen in den Jahren 2007, 2008 und 2009.

Zum 1. Januar 2012 hat der Gesetzgeber die Regelung einer (individuellen) „Beratung vor Regress“ bei Ärzten, die erstmals ihr Richtgrößenvolumen um mehr als 25 % überschreiten, ins Sozialgesetzbuch aufgenommen (§ 106 Abs. 5e SGB V). In einem Schreiben, das Medical Tribune vorliegt, weist die Kammer Reutlingen I des Beschwerdeausschusses Baden-Württemberg darauf hin, dass mit dem Beschluss des Bundestages vom 28.6.2012 klargestellt wurde, dass die Neuregelung auch rückwirkend für Verfahren gilt, die bis zum 31.12.2011 noch nicht durch eine Verwaltungsentscheidung abgeschlossen waren.

Im konkreten Fall kommt das einem Arzt zugute, der Bescheiden zu Richtgrößenprüfungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009, die jeweils im Dezember 2009 bis 2011 ergingen, im Januar der Jahre 2010 bis 2012 stets widersprochen hatte. Insgesamt ging es um eine mögliche Regresssumme von 51 500 Euro.

Beschwerdeausschuss hat Regressbescheide aufgehoben

„Der von der Prüfungsstelle für das Jahr 2007 verfügte Regress wird somit aufgehoben und in eine Beratung umgewandelt werden. Aufgrund der Tatsache, dass sich diese vorgesehene Beratung auf die ebenfalls im Widerspruchsverfahren befindlichen Jahre 2008 und 2009 noch nicht auswirken konnte, wird der Beschwerdeausschuss zudem die Bescheide der Prüfungsstelle für die Jahre 2008 und 2009 aufheben. Die Beratung wird im Rahmen eines schriftlichen Bescheides erfolgen.“

Das heißt: Mit der Zusendung dieses Bescheids ist die Beratung zur wirtschaftlichen Verordnungsweise erfolgt und der gesetzgeberische Schutzschirm genutzt, erklärt der Wiesbadener Fach­anwalt für Medizinrecht, Maximilian G. Broglie, „ab diesem Bescheid muss sich der Arzt wirtschaftlich verhalten“. § 106 Abs. 5e Satz 2 besagt: „Ein Erstattungsbetrag kann bei künftiger Überschreitung erstmals für den Prüfzeitraum nach der Beratung festgesetzt werden.“

Beratung vor Regress: Wer schon gezahlt hat, ist „dumm dran“

In den Genuss der Neuregelung kommen nur Mediziner, die noch keinen Regress zahlen mussten, erläutert Broglie. Er rät allen Ärzten, die sich in einer ähnlichen Lage wie der Baden-Württemberger Kollege befinden, die Prüfverfahren offen zu halten und dazu ggf. auf das Vorgehen des Beschwerdeausschusses in Reutlingen zu verweisen. Wer bereits gezahlt habe, sei „dumm dran“ – in dem Fall sei die Sache durch die Zahlung rechtskräftig abgeschlossen.

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