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Bundesausschuss gibt Regeln für das neue Entlassmanagement vor

Autor: Cornelia Kolbeck, Foto: Fotolia

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Das vom Bundestag 2015 beschlossene neue Entlassmanagement nimmt klare Formen an. Der G-BA hat die Richtlinien präzisiert. Versorgungslücken nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sollen damit geschlossen werden.

Die Mitglieder im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) sind übereingekommen, dass Krankenhäuser ihren Patienten bei der Entlassung künftig für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel und Soziotherapie verordnen sowie AU-Bescheinigungen ausstellen dürfen. Auch die Verordnung von Arzneimitteln für den Übergangszeitraum durch die Kliniker wird ermöglicht.

Lücken in der Versorgungskette geschlossen

Die vom Unterausschuss "Veranlasste Leistungen" vorbereiteten Richtlinien-Ergänzungen treten in Kraft, sobald sie – nach Zustimmung durch das Bundesgesundheitsministerium – im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden.

"Bisher konnte es für die Patienten nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus zu Versorgungslücken kommen. Beispielsweise, wenn die Patienten aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage waren, ihren behandelnden Arzt aufzusuchen oder wenn die Praxis schlicht schon geschlossen war", erklärt der unparteiische G-BA-Vorsitzende Professor Josef Hecken die Hintergründe der Entscheidung.

Wie der Vorsitzende der Unterausschüsse "Veranlasste Leistungen" und "Arzneimittel" weiter ausführt, wurden "in den einzelnen Bereichen flexible und praxistaugliche Regelungen beschlossen, die den Anforderungen des Einzelfalls gerecht werden".

So könnten z.B. Hilfsmittel wie Krankenbetten, die nicht der individuellen Anfertigung bedürfen, vom Krankenhaus auch dauerhaft verordnet werden, um unnötigen Aufwand und Belas­tungen der Patienten durch Neuverordnungen nach sieben Tagen zu vermeiden.

Klinik muss Vertragsarzt rechtzeitig informieren

Festgelegt wurde ferner, dass das Krankenhaus den weiterbehandelnden Vertragsarzt rechtzeitig über die Entlassung des Versicherten aus dem Krankenhaus zu informieren hat.

Ebenso ist über die medikamentöse Therapie bei Entlassung, deren Dosierung und die im Rahmen des Entlassmanagements verordneten Arzneimittel zu berichten. Folgt auf die Entlassung der oder des Versicherten ein Wochenende oder ein Feiertag, kann die Sicherstellung auch durch Mitgabe der erforderlichen Arzneimittel gewährleistet werden.


Quelle: Medical-Tribune-Bericht

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