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Datenschutz: Ärzte bei Facebook könnten sich strafbar machen

Gesundheitspolitik Autor: Anouschka Wasner

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Bei Erstellen eines Facebook-Profils müssen gerade Ärzte besonders auf den Datenschutz achten.

Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit warnt Ärzten davor, bei Erstellung eines Profils auf Facebook oder anderen sozialen Netzwerken der Übermittlung des elektronischen Adressbuches zuzustimmen! Dies berichtet der Online-Dienst heise.de.

Der Hintergrund: Mehrere Ärzte hätten sich gewundert, dass ihre Patienten Einladungen zu Facebook erhielten, in denen ihnen andere Patienten mit Name und Bild als „mögliche Bekannte, die schon auf Facebook sind“ präsentiert wurden.


Es handele sich hierbei auch dann um eine „unbefugte Datenübermittlung“ nach §43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG, wenn die Übermittlung unbeabsichtigt geschieht. Lädt ein Arzt sein Adressbuch sogar vorsätzlich hoch, verletze er womöglich seine ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) und handele somit strafbar.


Einer aktuellen Umfrage zufolge soll mittlerweile jeder zweite Arzt bei Facebook oder Twitter vertreten sein – die große Mehrzahl offenbar jedoch noch mit einem privaten Profil bzw. noch frischem Praxisprofil in der Testphase.

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