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Dr. Baumgärtner will‘s wissen: Dürfen Vertragsärzte streiken?

Autor: Michael Reischmann, Foto: Fotolia

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Am 23. Juli verhandelt das Sozialgericht Stuttgart eine Klage von Hausarzt Dr. Werner Baumgärtner gegen die KV Baden-Württemberg. Im Kern geht es um die Frage, ob für Vertragsärzte ein generelles Streikverbot gilt.

2012 ging es bei den Honorarverhandlungen zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband hoch her. Mehrere Berufsverbände entschlossen sich zu Protestmaßnahmen. Auch die Mitglieder von Medi sprachen sich mehrheitlich für Aktionen wie Praxisschließungen aus.

Doch dürfen Vertragsärzte überhaupt streiken? Schließlich sind sie Freiberufler und die KV hat auf die Einhaltung ihres Sicherstellungsauftrags zu achten. Doch warum sollte niedergelassenen Ärzten in Deutschland verboten sein, was ihren Kollegen in Frankreich erlaubt ist?

Am 10.10.12 und 21.11.12 hielt Dr. Baumgärtner gemeinsam mit Kollegen seine Praxis geschlossen. Nicht zuletzt sollte dieser „Warnstreik“ – die Notfallversorgung war in dieser Zeit gewährleistet – Anlass für eine juristische Klärung liefern.

Warnstreik gefährdet nicht das GKV-System

Den Klagegrund brachte dann ein Bescheid der KV vom 7.5.2013. Der Disziplinarausschuss wirft dem Hausarzt eine Pflichtverletzung durch Verstöße gegen Bestimmungen der Zulassungsverordnung und des Bundesmantelvertrags vor. Vor dem Sozialgericht will Dr. Baumgärtner nun erreichen, dass der Verweis zurückgenommen wird.

Seine Argumente: Ganztägige Praxisschließungen als Teilnahme an einem Streik seien durch Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz gerechtfertigt. Die Freiberuflichkeit könne der Zulässigkeit ärztlicher Kampfmaßnahmen nicht grundsätzlich entgegenstehen. § 95b Abs. 1 SGB V gelte nur für abgestimmte Systemausstiege mit kollektivem Zulassungsverzicht. Damit sei ein Warnstreik nicht gleichzusetzen; dieser gefährde weder Finanzierbarkeit noch Funktionsfähigkeit des GKV-Systems.

Es seien auch keine vertragsärztlichen Pflichten verletzt worden. Ein Vertragsarzt müsse an seinem Sitz persönlich mindestens 20 Stunden pro Woche in Form von Sprechstunden verfügbar sein. Es lägen keine unzulässige Unterbrechung der Sprechstunde und keine ungeregelte Vertretung vor.

Medi lädt Kollegen ein, der mündlichen Verhandlung zu lauschen (23. Juli, 9 Uhr, Sozialgericht Stuttgart, Theodor-Heuss-Str. 2, 4. Stock, Saal 2).

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