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EBM-Reform-Pläne: Hausärzte mit qualifizierter Praxisassistenz profitieren

Gesundheitspolitik Autor: Anke Thomas

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Hausärzte mit besonders qualifizierten Praxisassistentinnen sollen laut Plänen der KBV zum EBM ab dem 1.1.2015 profitieren. Ob das tatsächlich wahr wird, darüber wird im Bewertungsausschuss derzeit noch beraten.

KBV und Kassen haben im Rahmen der Honorarverhandlungen u. a. 132 Mio. Euro extrabudgetäre Vergütung  für die Förderung der hausärztlichen Grundversorgung vereinbart.

Dieses Geld soll laut dem Willen von KBV-Vizechefin Regina Feldmann  Hausärzten zugute kommen, die eine oder mehrere besonders qualifizierte, nichtärztliche Praxisassistenten beschäftigen.

EBM-Reform: Zuschläge auf Vorhaltepauschale für besonders qualifizierte Praxisassistenten

Wurden bisher Hausbesuche durch eine Helferin in unterversorgten Gebieten besser vergütet, soll die Extra-Vergütung nun dazu verwandt werden, dass alle Hausärzte für den Einsatz einer besonders qualifizierten Kraft mehr Geld erhalten. Allerdings müssen diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Endgültig bzw. die Details dazu sollten in der Sitzung des Bewertungsausschusses am  Mittwoch, den 24.9.2014 beschlossen werden. An diesem Tag kam es aber zu keiner Einigung bzw. es wird weiter beraten.

Nach derzeitigem Informationsstand erhalten Praxen, die eine besonders qualifizierte Fachkraft (Agnes, Verah, Eva etc.) beschäftigen, Zuschläge auf die Vorhaltepauschale nach EBM Nr. 03040 in Höhe von 35 Pkt. (neue Nr. 03060).

Maximal soll das auf 21000 Punkte pro Quartal begrenzt werden; das macht bei einem Punktwert von derzeit 10,13 Cent insgesamt 2127,30 Euro. Bei Beschäftigung mehrerer Verahs, Agnes, Evas etc. soll die Nr. 03060 auch mehrfach berechnungsfähig sein.

Jede qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenz bedarf der Genehmigung der zuständigen KV. Außerdem ist eine Mindest-Wochenarbeitszeit von 20 Stunden vorgesehen. 

Zwei neue EBM-Ziffern für Hausbesuche durch das Praxispersonal

Weiterhin sollen für Hausbesuche durch eine besonders fortgebildete Praxismitarbeiterin die folgenden zwei Ziffern zur Verfügung stehen:

  • GOP-Nr. 03062 einschl. Wegekosten - entfernungsunabhängig - ...für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen anderer Personen..., die in der Häuslichkeit der Patienten in Abwesenheit des Arztes erbracht werden... Dafür sind 168 Punkte oder 17 Euro vorgesehen.

  • GOP-Nr. 03063 einschl. Wegekosten - entfernungsunabhängig - ... für ärztliche Hilfeleistungen anderer Personen..., die in der Häuslichkeit der Patienten in Abwesenheit des Arztes erbracht werden, für einen weiteren Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft, für einen Patienten in Alten- oder Pflegeheimen und/oder für Patienten im Rahmen der weiteren postoperativen Behandlung gemäß der GOP 31600...  Dafür sind 123 Punkte oder rund 12,50 Euro vorgesehen.

Voraussetzungen: Mindestens 600 Behandlungsfälle oder mindestens 200 Chroniker

Hausärztliche Praxen müssen jedoch einige Punkte erfüllen, damit sie die Ziffern abrechnen dürfen bzw. die o.g. Zuschläge erhalten. Neben der Genehmigung der KV für die nichtärztliche Praxisassistenz und deren Mindestwochen-Arbeitszeit von 20 Stunden muss  die Hausarztpraxis mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Mindestens 600 Behandlungsfälle je Arzt oder

  • Mindestens 200 Chroniker je Arzt oder

  • (bisherige Regelung): Unterversorgung, drohende Unterversorgung, lokaler Versorgungsbedarf


Kleine hausärztliche  Praxen werden demnach voraussichtlich nicht von der 132 Mio. Euro umfassenden Finanzspritze profitieren. Andererseits müssen Hausarztpraxen auch einiges in die Fort- bzw. Weiterbildung einer MFA investieren, damit die KV eine Genehmigung erteilt bzw. eine Abrechnung o.g. Ziffern möglich ist.

Ob die beschriebenen Pläne in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden bzw. wie die Ausgestaltung im Detail aussehen wird, steht noch nicht fest. 

Der Zeitplan der Hausarzt-EBM-Reform sieht jedenfalls vor, dass die beschlossenen Neuerungen/Änderungen bereits am 1.1.2015 in Kraft treten sollen.

Beitrag am 25.9.2014 aktualisiert
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