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eHealth-Gesetz: Telematik soll finanziell vorangetrieben werden

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

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Online-Pflege der Versichertenstammdaten, elektronische Arzt- und Klinikentlassungsbriefe, telemedizinische Konsultationen und Medikationspläne vom Hausarzt. Der Referentenentwurf des sog. eHealth-Gesetzes zeigt, wie es mit der Telematik weitergehen soll.

Im  Referententwurf des „Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen“ gibt das Gröhe-Ministerium die Marschrichtung an, wohin die Telematik-Reise künftig geht.

So will die Große Koalition mit dem eHealth-Gesetz  die "zügige Einführung nutzbringender Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte" unterstützen, die Interoperabilität der IT-Systeme im Gesundheitswesen verbessern und telemedizinische Leistungen fördern.

Patienten haben Anspruch auf Medikationsplan des Hausarztes

Dazu sind u.a. folgende Maßnamen vorgesehen:

Vertragsärzte sind verpflichtet, die Versichertenstammdaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zu prüfen, damit sichergestellt ist, dass die Karte aktuell und gültig ist.


Als Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik drohen KBV und GKV-Spitzenverband ab 2017 Haushaltsbeschränkungen, wenn es der Gematik nicht bis zum 30. Juni 2016 gelingt, die erforderlichen Maßnahmen für die bundesweite Nutzung der Online-Prüfung und -Aktualisierung der Versichertenstammdaten umzusetzen.

Versichertenstammdaten nicht geprüft? Vergütung der Ärzte wird pauschal gekürzt!

Ärzten, Zahnärzten und Einrichtungen, die ihrer Prüfungspflicht bei den Versichertenstammdaten ab dem 1. Juli 2018 nicht nachkommen, wird die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 % gekürzt – und zwar so lange, bis die Prüfung durchgeführt wird.

Versicherte, die mindestens fünf verordnete Arzneimittel anwenden, erhalten einen Anspruch auf einen verständlichen Medikationsplan ihres Hausarztes in Papierform.

Inhalt und Struktur des Plans haben KBV, Bundesärztekammer und die Spitzenorganisationen der Apotheker bis zum 30. April 2016 zu regeln. Zur besseren Aktualisierbarkeit ist zusätzlich ein elektronischer Medikationsplan vorgesehen, was durch die eGK erleichtert werden soll.

Krankenhäuser und Praxen erhalten Geld für elektronische Entlassbriefe

Vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2018 erhält eine Klinik für den Versand eines elektronischen Entlassbriefs einen Zuschlag von einem Euro pro voll- und teilstationärem Behandlungsfall. Die empfangende Praxis erhält von 50 Cent. Geschätze Gesamtkosten dieser Anschubfinanzierung für die GKV: 31 Mio. Euro jährlich.

Bis zum 31. März 2016 vereinbart die Deutsche Krankenhausgesellschaft mit der KBV das Nähere zu Inhalt und Struktur des elektronischen Entlassbriefs, Sicherheitsmaßnahmen und Schnittstellen für die Kommunikation zwischen den IT-Systemen der Krankenhäuser und denen der Vertragsärzte.

Für den Versand eines elektronischen Arztbriefs über die Telematikinfrastruktur als Ersatz für Post-, Boten- oder Kurierdienste ist 2016 und 2017 eine Pauschale von 55 Cent vorgesehen. Die KBV macht Vorgaben zu Inhalt, Struktur und Sicherheit des elektronischen Briefs und trifft Abrechnungsregelungen, "die eine nicht bedarfsgerechte Mengenausweitung vermeiden".

Bis zum 30. Juni 2016 vereinbart die KBV mit dem GKV-Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen die Anforderungen an die Verfahren zur telemedizinischen konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen.

Geplant ab 2017: Zuschläge auf den Orientierungswert für telemedizinische Leistungen

Telemedizinische Leistungen sollen im EBM ausgebaut und regional mit Zuschlägen auf den Orientierungswert gefördert werden können. Der Bewertungsausschuss prüft bis zum 30. Juni 2016, inwieweit mittels sicherer elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien konsiliarische Befundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen telemedizinisch erbracht werden können.

Auf dieser Grundlage beschließt er bis zum 31. Dezember 2016 mit Wirkung zum 1. April 2017 entsprechende EBM-Anpassungen für ärztliche Leistungen. Der Bewertungsausschuss hat den EBM im Zusammenhang mit der Erstellung und Aktualisierung des Notfalldatensatzes bis zum 30. September 2017 anzupassen.

Die Telematikinfrastruktur wird auch für elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen geöffnet, für die die elektronische Gesundheitskarte nicht verwendet wird.

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